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Art. 2 § 4 Maßnahmen betreffend Isoglucose

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 396/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 401.01.199231.12.1995 BGBl. Nr. 396/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen betreffend Isoglucose

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 396/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 4, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat über Antrag bis einschließlich 31. Dezember 1991 mit Bescheid im Rahmen der Erzeugungsmenge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, eine Mengenzuteilung (Jahreserzeugungsberechtigung) für die Herstellung vorzunehmen. Hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bis 31. Dezember 1991 nicht entschieden, hat er die Anträge an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Entscheidung abzutreten. Ab 1. Jänner 1992 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid eine Mengenzuteilung vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Eine solche Mengenzuteilung hat für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Der Bescheid erlischt, wenn die zugeteilte Menge durch drei aufeinanderfolgende Jahre nicht ausgenützt wurde.
  2. Absatz 3,Die erstmalige Mengenzuteilung hat auf Grund aller nach Ablauf von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorliegenden Anträge zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Freiwerdende oder nicht zugeteilte Mengen sind bis einschließlich 31. Dezember 1991 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und 1. Jänner 1992 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich kundzumachen und über Antrag, der innerhalb von drei Monaten ab Kundmachung zu stellen ist, mit Bescheid zuzuteilen. Solche Mengenzuteilungen sind mit der Restlaufzeit bestehender Zuteilungsbescheide zu befristen.
  4. Absatz 5,Wenn mehrere Anträge vorliegen, die insgesamt über die jährliche Erzeugungsmenge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, hinausgehen, so hat bis einschließlich 31. Dezember 1991 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über die Mengenzuteilungen in einem einheitlichen Verfahren durch Bescheid abzusprechen. In diesem Fall ist die Mengenzuteilung für jeden Antragsteller entsprechend dem Jahresdurchschnitt der von ihm während der letzten drei Kalenderjahre insgesamt erzeugten und verarbeiteten Stärkemengen festzusetzen.
  5. Absatz 6,Der Antragsteller muß eine inländische natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes sein. Natürliche Personen müssen ihren Wohnsitz im Inland, juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland haben. Weiters müssen die Antragsteller über eine Gewerbeberechtigung zur Produktion von Stärke und Stärkeerzeugnissen verfügen und dieses Gewerbe zum Zeitpunkt des Antrages tatsächlich ausüben.

Anmerkung

ÜR: Abschn. IX Art. I und II, BGBl. Nr. 396/1991

Gesetzesnummer

10006883

Dokumentnummer

NOR12075136

Alte Dokumentnummer

N5198717107L